Förderung der Zuwanderung im Herzogtum von Bayern
Bürgergeld: Zur Förderung der Zuwanderung im Herzogtum von Bayern
Das Herzogtum gibt bekannt in der Weinstube, auf dem Marktplatz des
Reiches und in den Bürgerhallen der bayrischen Städten, dass es bereit
ist in den einzelnen Städten ein Programm zur Zuwanderung durchzuführen.
Dieses Programm bestehend aus zwei Phasen, setzt sich wie folgt
zusammen: Jede der sieben Städte soll um 5 aktive Bürger wachsen, die
das Leben vorort bereichern und verschönern.
In der ersten Phase werden die Städte Deggendorf, Landshut, Regensburg und München gefördert.
Die zweite Phase des Bürgergeldes greift sobald die Hälfte der Anträge
für das Bürgergeld in den vier erstgenannten Städten vorliegt. Ab diesem
Zeitpunkt wird das Projekt auch in den drei großen Städten Ingolstadt,
Passau und Freising umgesetzt.
Jede Person, die in eine bayrische Stadt zieht und seinen Wohnsitz dort
anmeldet, hat Anspruch auf dieses Geld, solang es noch nicht für 5
Bürger vorort bewilligt wurde.
Die Höhe des Zuwanderungsgeldes beträgt 250 Taler für Ingolstadt,
München, Regensburg, Freising und Passau, 500 Taler für Landshut und
Deggendorf
Folgende Voraussetzungen sind aber für den Erhalt des Zuwanderungsgeldes notwendig:
1. Der vorherige Heimatort des Zugezogenen lag außerhalb des Herzogtums.
2. Der Zugezogene muss ein ehrbarer Bürger sein und es dürfen weder
Anklagen und Gerichtsurteile im Deutschen Königreich gegen ihn
vorliegen.
3. Der Zugezogene verpflichtet sich mindestens 12 Monate in der Stadt zu
bleiben (Wohnsitz) Reisen im Herzogtum und Besuche von kurzzeitiger
Dauer bei Verwandten in anderen Provinzen sind erlaubt. Der Zugezogene
sollte allerdings die deutliche Mehrheit seiner Zeit im Herzogtum
verbringen.
4. Der Zugezogene ist verpflichtet innerhalb eines halben Jahres mindestens ein Feld auf bayrischem Boden zu erwerben.
5. Der Zugezogene verpflichtet sich bei Reisen in den ersten vier
Monaten seinen zuständigen Bürgermeister oder den Rat über die Reise und
deren Dauer zu informieren.
Bei Zuwiderhandlungen verfällt der Anspruch auf nachfolgende Fördergelder.
Auszahlung des Bürgergeldes:
Das Herzogtum von Bayern stellt die Fördergelder in folgender Staffelung dem jeweiligen Zugezogenem bereit:
Nach einem Monat Bürgerschaft in Bayern = 25 bzw. 50 Taler (10%)
Nach zwei Monaten Bürgerschaft in Bayern = 50 bzw. 100 Taler (20%)
Nach drei Monaten Bürgerschaft in Bayern = 75 bzw. 150 Taler (30%)
Nach vier Monaten Bürgerschaft in Bayern = 100 bzw. 200 Taler (40%)
Durchführung der Aktion:
Der Zugezogene meldet sich bei seinem örtlichen Bürgermeister und bittet um Antrag auf das Fördergeld.
Der Bürgermeister informiert den Rat im bayrischen Schloss. Hierfür
wird ein neuer Thread in Ressort der Wirtschaft eingerichtet.
Der Rat prüft, ob die Gelder für den Antragsteller bewilligt werden können. (Ressort Justiz)
Der Rat informiert den Bürgermeister sowie den Antragsteller und
überweist die erste Rate (Information durch den Wortführer, Überweisung
durch den Kämmerer)
Die Auszahlung jeder weiteren Rate ist eine Holschuld. Sprich der
Zugezogene muss sich bei der Auszahlung stets selber beim Rat melden.
Die Bürgermeister sind verpflichtet zu überwachen, ob die jeweiligen
fünf geförderten Bürger sich an die Regeln halten. Auf Antrag des
zuständigen Bürgermeisters kann bei Bedarf die Zahlung weiterer Gelder
verweigert werden.
Die Bürgermeister sind befugt andere Amtsträger ihrer Stadt mit den
genannten Aufgaben zu betrauen. Hierzu zählen Bürgervertreter,
EBV-Beauftragte und Büttel.
Gegeben zu München, am 12. Januar 1463
Im Namen des Rates des Herzogtum Bayern
Groner von Gutingi Gronaha
Freiherr von Staufen
Wortführer des Herzogtum Bayern
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