Dienstag, 20. Januar 2015

Förderung der Zuwanderung im Herzogtum von Bayern

Bürgergeld: Zur Förderung der Zuwanderung im Herzogtum von Bayern

Arrow Das Herzogtum gibt bekannt in der Weinstube, auf dem Marktplatz des Reiches und in den Bürgerhallen der bayrischen Städten, dass es bereit ist in den einzelnen Städten ein Programm zur Zuwanderung durchzuführen.
Arrow Dieses Programm bestehend aus zwei Phasen, setzt sich wie folgt zusammen: Jede der sieben Städte soll um 5 aktive Bürger wachsen, die das Leben vorort bereichern und verschönern.
Arrow In der ersten Phase werden die Städte Deggendorf, Landshut, Regensburg und München gefördert.
Arrow Die zweite Phase des Bürgergeldes greift sobald die Hälfte der Anträge für das Bürgergeld in den vier erstgenannten Städten vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt wird das Projekt auch in den drei großen Städten Ingolstadt, Passau und Freising umgesetzt.
Arrow Jede Person, die in eine bayrische Stadt zieht und seinen Wohnsitz dort anmeldet, hat Anspruch auf dieses Geld, solang es noch nicht für 5 Bürger vorort bewilligt wurde.
Arrow Die Höhe des Zuwanderungsgeldes beträgt 250 Taler für Ingolstadt, München, Regensburg, Freising und Passau, 500 Taler für Landshut und Deggendorf

Folgende Voraussetzungen sind aber für den Erhalt des Zuwanderungsgeldes notwendig:
1. Der vorherige Heimatort des Zugezogenen lag außerhalb des Herzogtums.
2. Der Zugezogene muss ein ehrbarer Bürger sein und es dürfen weder Anklagen und Gerichtsurteile im Deutschen Königreich gegen ihn vorliegen.
3. Der Zugezogene verpflichtet sich mindestens 12 Monate in der Stadt zu bleiben (Wohnsitz) Reisen im Herzogtum und Besuche von kurzzeitiger Dauer bei Verwandten in anderen Provinzen sind erlaubt. Der Zugezogene sollte allerdings die deutliche Mehrheit seiner Zeit im Herzogtum verbringen.
4. Der Zugezogene ist verpflichtet innerhalb eines halben Jahres mindestens ein Feld auf bayrischem Boden zu erwerben.
5. Der Zugezogene verpflichtet sich bei Reisen in den ersten vier Monaten seinen zuständigen Bürgermeister oder den Rat über die Reise und deren Dauer zu informieren.

Arrow Bei Zuwiderhandlungen verfällt der Anspruch auf nachfolgende Fördergelder.

Auszahlung des Bürgergeldes:
Das Herzogtum von Bayern stellt die Fördergelder in folgender Staffelung dem jeweiligen Zugezogenem bereit:
Nach einem Monat Bürgerschaft in Bayern = 25 bzw. 50 Taler (10%)
Nach zwei Monaten Bürgerschaft in Bayern = 50 bzw. 100 Taler (20%)
Nach drei Monaten Bürgerschaft in Bayern = 75 bzw. 150 Taler (30%)
Nach vier Monaten Bürgerschaft in Bayern = 100 bzw. 200 Taler (40%)

Durchführung der Aktion:
Arrow Der Zugezogene meldet sich bei seinem örtlichen Bürgermeister und bittet um Antrag auf das Fördergeld.
Arrow Der Bürgermeister informiert den Rat im bayrischen Schloss. Hierfür wird ein neuer Thread in Ressort der Wirtschaft eingerichtet.
Arrow Der Rat prüft, ob die Gelder für den Antragsteller bewilligt werden können. (Ressort Justiz)
Arrow Der Rat informiert den Bürgermeister sowie den Antragsteller und überweist die erste Rate (Information durch den Wortführer, Überweisung durch den Kämmerer)
Arrow Die Auszahlung jeder weiteren Rate ist eine Holschuld. Sprich der Zugezogene muss sich bei der Auszahlung stets selber beim Rat melden.
Arrow Die Bürgermeister sind verpflichtet zu überwachen, ob die jeweiligen fünf geförderten Bürger sich an die Regeln halten. Auf Antrag des zuständigen Bürgermeisters kann bei Bedarf die Zahlung weiterer Gelder verweigert werden.
Arrow Die Bürgermeister sind befugt andere Amtsträger ihrer Stadt mit den genannten Aufgaben zu betrauen. Hierzu zählen Bürgervertreter, EBV-Beauftragte und Büttel.

Gegeben zu München, am 12. Januar 1463

Im Namen des Rates des Herzogtum Bayern
Groner von Gutingi Gronaha
Freiherr von Staufen
Wortführer des Herzogtum Bayern

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