Dorfdekrete von Deggendorf
Inhaltsverzeichnis
§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
§2 Lizenzen & Handel
§3 Mandate
§4 Mindestlöhne
§5 Hafen
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§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
Das Dorf Deggendorf ist Teil des Herzogtums von Bayern,
somit gelten die Gesetze von Bayern. (Bayerisch-landstädisch Verfassung,
Strafgerichtsordnung von Bayern, Armeegesetzbuch des Herzogtum von Bayern)
Die Dekrete von Deggendorf dienen Ausschließlich der Stadt
Deggendorf und zur Ergänzung der Gesetze von Bayern. Sollten sich die Dekrete
von Deggendorf mit den Gesetzen von Bayern widersprechen, gelten die Gesetze
des Herzogtums. Die Dorfverordnung gilt für alle Bürger und Reisende, welche
sich in Deggendorf aufhalten.
Der Bürgermeister verwaltet die Dekrete von Deggendorf und
ist mit dem Zuständigen Büttel/Oberbüttel dafür verantwortlich, dass die
Dekrete eingehalten werden. Weiterhin darf der Bürgermeister jederzeit die
Dekrete von Deggendorf mit Unterschrift des Herzogs verändern, sofern sie den
Gesetzen des Herzogtums nicht widersprechen.
Die Dekrete von Deggendorf sind mit der Verkündung und der
Unterschrift des Herzogs sofort gültig.
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§2 Lizenzen & Handel
Es bedarf keinerlei Lizenzen, um Waren anzukaufen oder zu
verkaufen.
Untersagt sind Spekulationskäufe und Verkäufe, als auch
Einkäufe der Endprodukte des eigenen Berufes. Das Rathaus unterliegt nicht
diesem Dorfdekret und darf im Sinne der Stadt solch einen Handel treiben.
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§3 Mandate
Bürger die in Mandatshandel eingreifen, darunter fällt auch
Rathaushandel, sind verpflichtet die Waren an den Mandatträger oder dem Rathaus
zurückzugeben.
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§4 Mindestlöhne
Es gelten die Gesetze der bayrischen Strafgerichtsordnung.
Geregelt in Paragraph 1, Artikel 4, 5 und 6
§4.1 Für den Mindestlohn ist der Artikel 6 zu beachten:
"Wer Arbeit vergibt und dabei weniger als 15 Taler
zahlt, oder bestimmte Eigenschaften wünscht
und weniger als 18 Taler zahlt, ist mit einer Geldbuße zu
bestrafen."
§4.2 Ausdrücklich ausgenommen hiervon ist die Arbeit in der
Kirche, für den IML und in den Bergwerken.
Zusätzlich zu diesen Ausnahmen sind die Milizlöhne
ausgenommen.
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§5 Hafen
Es gilt das Deggendorfer Hafendekret vom 15.06.1462.
gez. Arnubil,
Bürgermeister von Deggendorf
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Deggendorfer Hafendekret vom 15.6.1461
1. Jeder Kapitän eines ankommenden Schiffes hat um eine
Anlegegenehmigung beim Hafenmeister oder seinem Stellvertreter zu ersuchen.
2. Der Kapitän hat dem Hafenmeister (Stellvertreter) bei
Ersuchen der Anlegegenehmigung, spätestens jedoch am Folgetag die
voraussichtliche Dauer des Aufenthalts mitzuteilen (Verlängerung möglich).
3. Der Hafenmeister ist zur ordnungsgemäßen Buchführung über
Anleger, Grund des Anlegens, Dauer des Aufenthalts, und Zahlungen (evtl.
Sondergenehmigungen) verpflichtet.
4. Die Einnahmen werden gesammelt und fließen zunächst in
den weiteren Hafenausbau.
5. Der Hafenmeister hat bei Platzmangel das Recht, das
Anlegen zu befristen bzw. ein Schiff aufzufordern, den Anlegeplatz
freizumachen.
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Liegeplatzgebühren
1. Die Schiffsliegeplatzgebühren sind vor Eintritt der
Gebührenpflicht zu leisten. Die Zahlungsart ist mit dem Hafenmeister oder
seinem Stellvertreter abzustimmen.
a) Die erste Woche ist kostenlos.
b) Die zweite Woche wird mit einem Taler pro Tag
veranschlagt.
c) Die dritte und vierte Woche wird mit 2 Taler pro Tag
veranschlagt.
d) ab der fünften Woche beträgt die Hafengebühr 10 Taler
wöchentlich bzw.pro laufenden Kalendermonat 40 Taler.
2. Ein kurzes Verlassen des Hafens führt nicht dazu, dass
die Gebührenstaffelung wieder von vorne beginnt. Erst nach mindestens 5 Tagen
Abwesenheit des Schiffes wird dessen Kaibelegung als neuer Aufenthalt
betrachtet.
3. Es erfolgt keine Gebührenerstattung bei früherem Ablegen
als angegeben.
4. Eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ist möglich
(bei im Voraus zu entrichtenden Gebühren).
5. Sondergenehmigungen sind gestattet und zwischen
Bürgermeister und Hafenmeister abzusprechen. Zum Beispiel Gebührenermäßigungen
oder -erlasse, falls ein Schiffseigner im größeren Umfang zum Wohle der Stadt
beiträgt.
gez.: ElFluppe,
Bürgermeister zu Deggendorf
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Dieses Dekret ist durchgesehen und mit diesem Siegel bis auf
weiteres, ab dem Aushang gültig.
gegeben zu München, am 18. Neblung 1462
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