Gesetzestafel


Dorfdekrete von Deggendorf

 

Inhaltsverzeichnis
§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
§2 Lizenzen & Handel
§3 Mandate
§4 Mindestlöhne
§5 Hafen
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§1 Geltungsbereich und die Zuständigkeiten
Das Dorf Deggendorf ist Teil des Herzogtums von Bayern, somit gelten die Gesetze von Bayern. (Bayerisch-landstädisch Verfassung, Strafgerichtsordnung von Bayern, Armeegesetzbuch des Herzogtum von Bayern)

Die Dekrete von Deggendorf dienen Ausschließlich der Stadt Deggendorf und zur Ergänzung der Gesetze von Bayern. Sollten sich die Dekrete von Deggendorf mit den Gesetzen von Bayern widersprechen, gelten die Gesetze des Herzogtums. Die Dorfverordnung gilt für alle Bürger und Reisende, welche sich in Deggendorf aufhalten.

Der Bürgermeister verwaltet die Dekrete von Deggendorf und ist mit dem Zuständigen Büttel/Oberbüttel dafür verantwortlich, dass die Dekrete eingehalten werden. Weiterhin darf der Bürgermeister jederzeit die Dekrete von Deggendorf mit Unterschrift des Herzogs verändern, sofern sie den Gesetzen des Herzogtums nicht widersprechen.
Die Dekrete von Deggendorf sind mit der Verkündung und der Unterschrift des Herzogs sofort gültig.

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§2 Lizenzen & Handel
Es bedarf keinerlei Lizenzen, um Waren anzukaufen oder zu verkaufen.

Untersagt sind Spekulationskäufe und Verkäufe, als auch Einkäufe der Endprodukte des eigenen Berufes. Das Rathaus unterliegt nicht diesem Dorfdekret und darf im Sinne der Stadt solch einen Handel treiben.
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§3 Mandate
Bürger die in Mandatshandel eingreifen, darunter fällt auch Rathaushandel, sind verpflichtet die Waren an den Mandatträger oder dem Rathaus zurückzugeben.
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§4 Mindestlöhne
Es gelten die Gesetze der bayrischen Strafgerichtsordnung. Geregelt in Paragraph 1, Artikel 4, 5 und 6
§4.1 Für den Mindestlohn ist der Artikel 6 zu beachten:
"Wer Arbeit vergibt und dabei weniger als 15 Taler zahlt, oder bestimmte Eigenschaften wünscht
und weniger als 18 Taler zahlt, ist mit einer Geldbuße zu bestrafen."



§4.2 Ausdrücklich ausgenommen hiervon ist die Arbeit in der Kirche, für den IML und in den Bergwerken.
Zusätzlich zu diesen Ausnahmen sind die Milizlöhne ausgenommen.

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§5 Hafen
Es gilt das Deggendorfer Hafendekret vom 15.06.1462.

gez. Arnubil,
Bürgermeister von Deggendorf



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Deggendorfer Hafendekret vom 15.6.1461


1. Jeder Kapitän eines ankommenden Schiffes hat um eine Anlegegenehmigung beim Hafenmeister oder seinem Stellvertreter zu ersuchen.
2. Der Kapitän hat dem Hafenmeister (Stellvertreter) bei Ersuchen der Anlegegenehmigung, spätestens jedoch am Folgetag die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts mitzuteilen (Verlängerung möglich).
3. Der Hafenmeister ist zur ordnungsgemäßen Buchführung über Anleger, Grund des Anlegens, Dauer des Aufenthalts, und Zahlungen (evtl. Sondergenehmigungen) verpflichtet.
4. Die Einnahmen werden gesammelt und fließen zunächst in den weiteren Hafenausbau.
5. Der Hafenmeister hat bei Platzmangel das Recht, das Anlegen zu befristen bzw. ein Schiff aufzufordern, den Anlegeplatz freizumachen.
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Liegeplatzgebühren
1. Die Schiffsliegeplatzgebühren sind vor Eintritt der Gebührenpflicht zu leisten. Die Zahlungsart ist mit dem Hafenmeister oder seinem Stellvertreter abzustimmen.
a) Die erste Woche ist kostenlos.
b) Die zweite Woche wird mit einem Taler pro Tag veranschlagt.
c) Die dritte und vierte Woche wird mit 2 Taler pro Tag veranschlagt.
d) ab der fünften Woche beträgt die Hafengebühr 10 Taler wöchentlich bzw.pro laufenden Kalendermonat 40 Taler.
2. Ein kurzes Verlassen des Hafens führt nicht dazu, dass die Gebührenstaffelung wieder von vorne beginnt. Erst nach mindestens 5 Tagen Abwesenheit des Schiffes wird dessen Kaibelegung als neuer Aufenthalt betrachtet.
3. Es erfolgt keine Gebührenerstattung bei früherem Ablegen als angegeben.
4. Eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ist möglich (bei im Voraus zu entrichtenden Gebühren).
5. Sondergenehmigungen sind gestattet und zwischen Bürgermeister und Hafenmeister abzusprechen. Zum Beispiel Gebührenermäßigungen oder -erlasse, falls ein Schiffseigner im größeren Umfang zum Wohle der Stadt beiträgt.
gez.: ElFluppe,
Bürgermeister zu Deggendorf

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Dieses Dekret ist durchgesehen und mit diesem Siegel bis auf weiteres, ab dem Aushang gültig.
gegeben zu München, am 18. Neblung 1462


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